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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: 2 Ss 470/03
Rechtsgebiete: StPO, AO
Vorschriften:
StPO § 200 | |
StPO § 206 a | |
StPO § 267 | |
AO § 373 |
2. Bei einer Verurteilung wegen eines Steuerdelikts muss für das Revisionsgericht überprüfbar sein, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang auf Grund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat.
Beschluss
Strafsache
gegen W. W.
wegen Steuerhehlerei
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 08. April 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 09. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Hagen hat am 18. März 2002 gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht Hagen - Schöffengericht - Anklage erhoben. Die Anklageschrift, die vom Schöffenrichter des Amtsgerichts Hagen durch Beschluss vom 5. Juli 2002 uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassen wurde, wies folgendes Inhalt auf:
"Der Rechtsreferendar W. W., ...,
wird angeklagt,
in der Zeit von Januar 1997 bis September 1998 in Kierspe und Lüdenscheid durch 3 selbständige Handlungen Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich derer Zoll und Verbrauchssteuern hinterzogen wurden, gewerbsmäßig angekauft zu haben, um sich zu bereichern.
Dem Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt:
1. Im Januar 1997 kaufte der Angeschuldigte von dem anderweitig verfolgten S. B. in Kierspe oder im Raum Lüdenscheid insgesamt 3.000 Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten der Marke "West" zum Preis von 18,50 DM pro Stange, um sie unmittelbar gewinnbringend an den gesondert verfolgten J. R. weiter zu veräußern.
2. In dem Zeitraum von August 1997 bis April 1998 kaufte der Angeschuldigte wie von Anfang an beabsichtigt, bei dem anderweitig verfolgten S. B. monatlich jeweils 50 Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten zum Preis von 18,50 DM pro Stange, die er jeweils unmittelbar gewinnbringend an den gesondert verfolgten N. B. weiterveräußerte.
3. In dem Zeitraum von Juni bis September 1998 kaufte der Angeschuldigte wie von Anfang an beabsichtigt, in 3 Fällen bei dem anderweitig verfolgten S. B. 100 Stangen, 600 Stangen und 650 Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten zum Preis von 19,00 DM pro Stange, um sie gewinnbringend weiter zu veräußern. 1200 Stangen Zigaretten verkaufte er dem gesondert verfolgten P. U..
In allen Fällen waren die Zigaretten - wie dem Angeschuldigten bewusst war - von einer deutsch-russischen Tätergruppierung, an der die gesondert verfolgten S.B und S. B. beteiligt waren, unter Umgehung der Zollvorschriften aus osteuropäischen Drittländern vorschriftswidrig nach Deutschland verbracht worden, wodurch Eingangsabgaben und Steuern verkürzt wurden.
Die Verkürzungen belaufen sich hinsichtlich des Ankaufs für den gesondert verfolgten R. auf insgesamt 187.039,83 DM (18.184,50 DM Zoll, 137.414,20 DM Tabaksteuer und 27.463,13 DM Einfuhrumsatzsteuer). Hinsichtlich der Ankäufe für den gesondert verfolgten Braun belaufen sich die monatlichen Verkürzungen jeweils auf insgesamt 1.888,66 DM (184,50 DM Zoll, 1.425,20 DM Tabaksteuer und 278,96 DM Einfuhrumsatzsteuer). Hinsichtlich der Ankäufe für den gesondert Verfolgten U. belaufen sich die Verkürzungen auf insgesamt 51.794,50 DM (4.644,00 Zoll, 39.075,40 DM Tabaksteuer und 8.075,10 DM Einfuhrumsatzsteuer).
Entsprechend seiner vorgefassten Absicht veräußerte der Angeschuldigte die angekauften Schmuggelzigaretten mit einem deutlichen Aufschlag weiter, um sich auf diese Weise eine zusätzliche Einnahmequelle von beträchtlichem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen."
Das Amtsgericht Hagen hat den Angeklagten am 12. September 2002 wegen Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten verurteilt.
Hinsichtlich der unter Ziffer 1) der Anklage vorgeworfenen Straftat ist das Verfahren in der Hauptverhandlung abgetrennt und gemäß 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Hagen fristgerecht Berufung eingelegt, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung vom 14. November 2002 auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat. Der Angeklagte hat seine mit Schriftsatz vom 17. September 2003 eingelegte Berufung gleichfalls auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt.
Die 8. kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen als 3. kleine Wirtschaftsstrafkammer, die von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgensauspruch ausgegangen ist, hat die Berufungen durch Urteil vom 8. April 2003 verworfen. Das Landgericht ist hinsichtlich der Höhe hinterzogenen Eingangsabgaben von folgenden, durch das Amtsgericht Hagen getroffene Feststellungen ausgegangen:
"Auf die an den Zeugen B. verkauften Zigaretten entfallen Eingangsabgaben von insgesamt 11.300,00 DM.
Auf die an den Zeugen U. weiterveräußerten Zigaretten entfallen insgesamt Eingangsabgaben von rund 34.300,00 DM."
Weitere Feststellungen, insbesondere zur Berechnung des Steuerschadens, befinden sich nicht im Urteil. Der Angeklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt, mit der er dessen Aufhebung und die Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a StPO erstrebt. Er macht insbesondere geltend, die Anklageschrift entspreche nicht den Anforderungen des § 200 StPO; ferner rügt er einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip mit der Begründung, der Fortsetzung des Verfahrens stehe nunmehr seine außergewöhnliche Dauer entgegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten hat mit der erhobenen Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg.
1. Ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis mit der Folge, dass das Urteil schon deshalb aufzuheben und das Verfahren wegen des Fehlens einer wesentlichen Prozessvoraussetzung gemäß §§ 206 a Abs. 1, 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO einzustellen war, liegt - entgegen der Auffassung des Revisionsführers - nicht vor.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen vom 18. März 2003 entspricht noch den nach § 200 StPO an eine ordnungsgemäße Anklageschrift zu stellenden Anforderungen.
Die Anklageschrift hat in prozessualer Hinsicht eine doppelte Bedeutung. Einerseits soll sie den Prozessgegenstand bestimmen, sog. Umgrenzungsfunktion, andererseits soll sie darüber hinaus dem Gericht und dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und für die Verteidigung notwendigen Informationen vermitteln, sog. Informationsfunktion. Mängel der Anklageschrift hinsichtlich dieser Funktionen haben aufgrund der verschiedenen Aufgaben unterschiedliche Folgen. Während die die Informationsfunktion betreffenden Schwächen in der Regel noch im Hauptverfahren zu heilen sind, haben Defizite hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion die Unwirksamkeit der Anklage zur Folge, so dass die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen ist und später ggf. das Verfahren einzustellen wäre ( BGHSt 40, 391,392; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 200 Rdnr. 25 m. w. Nachw.; zu allem auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rdnrn. 197 ff.).
Um insbesondere der Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, hat die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des gerichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartig gelagerten strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 22. November 2000 in 2 Ss 908/00, abgedr. in StraFo 2001, 92 und vom 07. März 2001 in 2 Ss 1058/2000, abgedr. in Wistra 2001, 236 sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 02. Juli 2003 in 2 Ss 197/03). Es muss klar sein, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (BGH NStZ 1999, 553). Nur wenn die Bestimmung des Prozessgegenstandes anhand der Anklageschrift nicht möglich ist, sind die Anklageschrift und ein auf ihr beruhender Eröffnungsbeschluss unwirksam (vgl. BGH NStZ 1995, 245).
Mit welchen näheren Tatsachen eine Tat in ausreichendem Maß genügend gekennzeichnet ist, lässt sich allerdings nicht allgemein sagen (BGH NStZ 1984, 469). Die Anforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs sind umso stärker, je größer die allgemeine Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte andere verwechselbare Straftaten gleicher Art verübt hat (vgl. BGHSt 10, 137, 140).
Übertriebene Anforderungen an die Konkretisierung dürfen dabei aber nicht gestellt werden (vgl. Senat, a.a.O.). Deshalb kann auch bei zum Teil ungenauen Zeitangaben die erforderliche Identität der Tat gegeben sein, wenn die Tat durch andere Umstände als die genaue Zeitangabe so genau konkretisiert wird, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist. Sind aufgrund der Vielzahl gleichförmiger Taten, eines lange zurückliegenden Tatzeitraumes oder des geringfügigen Alters des Opfers oder Beteiligten konkretere Angaben nicht möglich, reicht es insbesondere bei Serienstraftaten oder bei Taten, die - wie im vorliegenden Fall - nach der früheren Rechtsprechung zu einer fortgesetzten Handlung zusammen gefasst worden wären, zur Vermeidung von gewichtigen Lücken in der Strafverfolgung aber aus, in der Anklageschrift einen bestimmten Tatzeitraum, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, den Tatort und das Tatopfer sowie die Tatbeteiligten mitzuteilen. Darüber hinaus muss die Anklage die Anzahl der Taten benennen, die dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Denn anderenfalls ist nicht erkennbar, ob sich das Urteil innerhalb des von der Anklage gegebenen tatsächlichen Rahmens hält und ob es ihn ausschöpft (vgl. BGHSt 40, 44, 46; BGHR StPO, § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13, 14; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1995, 239; Karlsruher Kommentar-Tolksdorf, StPO, 4. Aufl., § 200 Rdnr. 6; Senat, a.a.O.).
Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift vom 18. März 2002 genügt noch diesen Grundsätzen. Zwar werden die konkreten Daten der einzelnen Teilakte der dem Angeklagten zur Last gelegten Hehlereitaten und die näheren Umstände dieser Taten nicht genannt. Die Anklageschrift enthält aber konkrete Angaben zum Tatzeitraum "Mitte August 1997 bis April 1998" bzw. "Juni bis September 1998". Dieser Zeitraum umfasst den, der der Verurteilung des Angeklagten zugrunde gelegt worden ist. Bei einer Vielzahl gleichgelagerter Straftaten reicht es aus, wenn der Tatzeitraum nur nach dessen Beginn und Ende bezeichnet ist (vgl. Burhoff, a.a.O., Rdnr. 199). Da in der Anklage darüber hinaus bezüglich der einzelnen Taten jeweils sowohl der Verkäufer als auch der Abnehmer der geschmuggelten Zigaretten namentlich aufgeführt werden, ist durch deren Benennung die Gefahr einer Verwechselung ausgeschlossen. Unklarheiten, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht, bestehen deshalb nicht. Die Anklage geht ferner zu Gunsten des Angeklagten jeweils nur von einer Hehlereitat aus, die sich aus mehreren Teilakten zusammensetzt. Entgegen der Auffassung der Revision muss die Anklage keine Angaben zu den vom Angeklagten erzielten Verkaufspreisen enthalten.
Soweit im Steuerstrafverfahren besondere Anforderungen an die Identifizierung der Tat gestellt werden, genügt die Anklageschrift auch insoweit noch diesen Anforderungen. Sie beschränkt sich nämlich nicht darauf, lediglich die Gesamtsumme der verkürzten Abgaben zu benennen, sondern sie führt die hinterzogenen Steuerarten, aus denen sich der Gesamtschaden zusammensetzt, im Einzelnen auf (Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer sowie Zoll-Euro) und beziffert im Einzelnen deren Höhe, so dass die Summen noch nachvollziehbar sind. Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, wenn die genaue Anzahl der Zigaretten und nicht lediglich die Anzahl der Zigarettenschachteln angegeben worden wäre, bilden die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben eine ausreichende Grundlage zur Berechnung des eingetretenen Steuerschadens. Dass die jeweiligen Steuersätze nicht mitgeteilt worden sind, ist unschädlich, da es sich hierbei um Rechtsfragen handelt. Durch etwaige die Informationsfunktion betreffende Mängel verliert die Anklage nicht ihre Fähigkeit, den Prozessgegenstand zu bestimmen, d.h. die individuelle Tat konkret zu bezeichnen, über die das Gericht befinden soll. Vielmehr können derartige Versäumnisse - gegebenenfalls verbunden mit einem rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO - in der Hauptverhandlung nachgeholt werden.
Nach allem wird die Anklageschrift vom 18. März 2002 ihrer "Umgrenzungsfunktion" noch gerecht und sie ist damit eine ausreichende Verfahrensgrundlage. Ein Verfahrenshindernis liegt mithin nicht vor.
2. Die Revision des Angeklagten hat jedoch mit der erhobenen Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Hagen.
Entgegen der Ansicht der Strafkammer des Landgerichts Hagen ist durch die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten jeweils erklärte Rechtsmittelbeschränkung eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht eingetreten.
Eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt nach herrschender Meinung voraus, dass das angefochtene Urteil seine Prüfung ermöglicht. Unwirksam ist daher eine Beschränkung, wenn die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rdnrn. 16 u. 17).
Vorliegend sind die vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen bezüglich des eingetretenen Steuerschadens derart lückenhaft, dass sie keine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung darstellen. Das Amtsgericht hat lediglich die Gesamtsumme der verkürzten Eingangsabgaben festgestellt und auf die Darstellung der für die Ermittlung des Schuldumfangs maßgeblichen Berechnungsgrundlagen verzichtet. Es ist für den Senat nicht überprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang auf Grund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat (vgl. hierzu BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2-7, 9; BGH NStZ 2001, 200; NStZ-RR 2001, 307), zumal die mitgeteilten Summen zahlenmäßig nicht mit denen in der Anklageschrift übereinstimmen.
Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von einer genauen Berechnung abzusehen, sind nicht erkennbar. Eine Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis ablegt (vgl. BGH NStZ 2001, 201). So liegt der Fall hier aber nicht.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurück zu verweisen.
Ende der Entscheidung
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